headjgr ES15863

10.02.2015

In der Neuregelung der Ausbildungsordnung im Hufbeschlag, durch das Hufbeschlaggesetz vom 19.04.2006 und die Hufbeschlagverordnung vom 15.12.2006, wird eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied als Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Hufbeschlagprüfung gefordert. Diese Tätigkeit ist als sozialversicherungspflichtige Anstellung in Vollzeit formuliert worden. Dadurch sollten Gefälligkeitsbescheinigungen verhindert und die Einhaltung arbeitsrechtlicher Standards erreicht werden.

Dennoch hat sie den Charakter einer Ausbildung, da ihr ein umfangreicher, zu dokumentierender Ausbildungsplan zugrunde liegt. Weiterhin ist rechtlich festgelegt, daß der Auszubildende ausschließlich unter Aufsicht des Ausbilders am Pferd arbeiten darf. Diese Kombination schließt einerseits einen Mißbrauch des Auszubildenden als billige Hilfskraft aus, andererseits aber auch dessen wirtschaftlichen Einsatz als selbstständigen Arbeiter.

Hufbeschlagbetriebe bestehen in der überwiegenden Mehrheit nur aus ihrem Unternehmer. Eine Ausbildung, in dieser Betriebsgröße und in diesem Beruf, durchzuführen, war immer schon von Idealismus geprägt. Dies heute umso mehr, seit ein so hohes Maß an Wissensvermittlung und die ständige Beaufsichtigung des Auszubildenden verbindlich gefordert werden. Hufbeschlag stellt keine Grundausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dar. Da aber jegliche abgeschlossene Berufsausbildung, oder jedes Studium, als Voraussetzung reichen, ist das Fehlen einer Vorbildung in Hufbearbeitung, Pferdeumgang oder Materialverarbeitung nicht ungewöhnlich. Diese Faktoren, und die Gesamtausbildungsdauer von mindestens 29 Monaten, machen Umfang und Anspruch mit einer Grundausbildung vergleichbar. Für beide, den Ausbilder und den Auszubildenden!

Gilt hierfür nun die Mindestlohnregelung? Dafür spricht, daß es sich formal um ein normales Arbeitsverhältnis handelt. Dagegen spricht der explizite Ausbildungscharakter, und, daß Praktika, welche zur Erlangung eines Berufsabschlusses verpflichtend sind, vom Gesetz ausgenommen sind.

Aufgrund der Unsicherheit wurden bereits zahlreiche Ausbildungs-/ Arbeitsverhältnisse zum Jahreswechsel gekündigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, aus dessen Feder das Mindestlohngesetz stammt, konnte in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem EDHV nichts zur Klärung beitragen und verwies auf eine zukünftige Auslegung durch die Gerichte.

Bei einer weiter andauernden Rechtsunsicherheit befürchten wir, daß kaum noch Hufbeschlagbetriebe zur Ausbildung bereit sein werden. Dadurch wird nicht nur jungen – oder auch älteren – Leuten der Zugang zu einem Traumberuf verwehrt, sondern der Bestand einer der traditionellsten handwerklichen Berufe insgesamt ist gefährdet. Dabei ist dieser für die Erhaltung der Pferdegesundheit unverzichtbar! Es wäre eine Gefährdung des im Grundgesetz verankerten Tierschutzaspektes.